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Öffnung der Sportanlagen

Der neuesten Fassung der Corona-Verordnung der Landesregierung folgend, hat die Stadt Mosbach, die Öffnung der Sportanlagen - unter Beachtung der Corona-Regeln - ab sofort freigegeben. Ein - wenn auch eingeschränkter - Betrieb der Sportanlagen ist damit wieder möglich. Der Sportbeauftragte der Stadt Mosbach, Herr Parzer, hat dies in der folgenden Mail am 13.5.2020 an die Vereine mitgeteilt:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir freuen uns mit Ihnen, dass ab dem 11. Mai ein erster Schritt für den Einstieg in den Sportbetrieb erfolgen kann. Nach wie vor ist allerdings das Ziel der Corona-Verordnung, die Ausbreitung des Virus durch die Reduzierung der Kontakte der Menschen untereinander zu verlangsamen. 

Bitte gehen Sie verantwortungsbewusst mit der Öffnung der Sportanlagen um.

Sportvereine und Sportverbände haben sich bislang aktiv an der Umsetzung der geltenden Verordnungen beteiligt. Der Wertschätzung und hohen Akzeptanz des freien Sports ist es zu verdanken, dass die ersten Schritte in eine „neue Normalität im Sport“ gewagt werden können. 

Bitte beteiligen Sie sich verantwortungsbewusst an der Umsetzung dieser  Möglichkeiten. 

Die Sportler*innen werden eigene Leitlinien und Rituale für den Sport in einer neuen Normalität entwickeln. Diese Leitlinien können nur im Verein entwickelt werden, denn sie müssen genau dort auch aktiv gelebt werden. Den Verein als Ort des  gesellschaftlichen Austausches kann es in der bisher gewohnten Form noch nicht geben. 

Bitte nutzen Sie verantwortungsbewusst die neuen Chancen für den Sport. 

Mit den folgenden Hinweisen möchten wir Sie in Ihrer Arbeit unterstützen, die Sportanlagen und den Sportbetrieb gemäß der Corona-Verordnung in Baden-Württemberg zu öffnen.

Anbei übersenden wir Ihnen die gültigen Verordnungen beim Wiedereinstieg in den Sportbetrieb der Landesregierung Baden-Württemberg.

Neben den allgemeingültigen Regeln gelten für die  kommunalen Mosbacher Sportstätten folgende Regelungen:

  • Training im Freien ist grundsätzlich so zu organisieren, dass die Bestimmungen der Landesverordnung eingehalten werden können.
  • Bitte beachten Sie zusätzliche Handlungsempfehlungen Ihrer Sportfachverbände.
  • Der Zugang zu den Trainingsstätten muss so organisiert und beschränkt sein, dass die die in der Corona Verordnung genannte Personenobergrenze auf Sportanlagen nicht überschritten wird. Bei Sportanlagen, die durch mehrere Vereine gleichzeitig genutzt werden, erstellt die Verwaltung einen Belegungsplan, um die maximale Personenanzahl auf der Anlage zu gewährleisten. Ein Anrecht auf bisherige Trainingszeiten besteht nicht.
  • Bei abgeschlossenen Sportanlagen hat der Übungsleiter dafür zu sorgen, dass die Sportanlagen nach dem Trainingsbetrieb wieder verschlossen wird.
  • Nichtvereinsmitgliedern ist der Zugang zu verweigern bzw. darauf hinzuweisen, dass die Nutzung nur für Vereinsmitglieder möglich ist.
  • Trainingseinheiten werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt. Eltern oder andere Angehörige haben keinen Zutritt zur Trainingsstätte.
  • Bei einem Trainingsgruppenwechsel ist im Belegungsplan eine Pause von mindestens 15 min einzuplanen, die für die Vorbereitung der Anlagen/Geräte für die nachfolgende Gruppe genutzt wird. (Beispiel: Trainingsgruppe A verlässt die Anlage um 19:00 Uhr; die Trainingsgruppe B hat dann frühestens um 19:15 Uhr Zutritt zur Anlage. Die Übergangszeit kann dann auch für die notwendigen Hygienemaßnahmen (Desinfektion) genutzt werden.
  • Eine gleichzeitige Belegung eines Sportplatzes mit verschiedenen Sportarten (z.B. Rasenfeld Fußball – Tartanbahn Leichtathletik) ist nicht erlaubt.
  • Gemäß der Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten – CoronaVO Sportstätten) ist für jede Trainings- und Übungsmaßnahme ist eine verantwortliche Person zu benennen, die für die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Regeln verantwortlich ist (§1, Absatz 3). Bitte geben Sie die Liste der verantwortlichen Personen an die Stadtverwaltung (z. Hd. Herrn Parzer) vor Aufnahme des Trainingsbetriebs weiter.
  • Für das Elzstadion gilt folgende Zugangsregelung (siehe Grafik anbei):

o            Trainingsgruppen auf dem Hauptplatz betreten diesen durch den Zugang über den Parkplatz

o            Trainingsgruppen auf dem Nebenplatz über das Rettungstor Nebenplatz

o            Trainingsgruppen auf dem Kunstrasen über die Zufahrt zum Kunstrasen

Wir sind dankbar für das große Engagement, das in den Vereinen erbracht wird. Vielleicht liegt darin sogar eine Chance, wieder enger zusammenzurücken und neuen ehrenamtlichen Schwung der Mitglieder zu erreichen.

Die entsprechende Beschilderung wurde an den Sportanlagen bereits ausgetauscht, so dass Ihrem Wiedereinstieg nichts im Wege steht.

Mit freundlichen Grüßen / Best regards

Philipp Parzer

Große Kreisstadt Mosbach

Sportbeauftragter

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